KATASTERVERMESSUNGEN

Mit Fachkompetenz und Präzision: Unsere Katastervermessungen

Katastervermessungen sind hoheitliche Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (gemäß § 5 Abs. 2 Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg, VermG). Darunter fallen insbesondere die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen (Flurstückszerlegungen), die Aufnahme neuer und veränderter Gebäude und die Fertigung von Katasterberichtigungsunterlagen in städtebaulichen Bodenordnungsverfahren (Baulandumlegung).

Gemäß § 4 Abs. 2 VermG ist das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Es weist die Grundstücke (Liegenschaften) landesweit nach.

Die Vergütung für die Durchführung von hoheitlichen Katastervermessungen ist durch die Gebührenordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen  (GebVO MLW) gesetzlich geregelt.

Wir beraten in Grundstücks- und gebäudefragen seit 1992.

UMFASSENDE ANALYSE VOR IMMOBILIEN-KAUF

Die Grundlagenermittlung bieten wir auch als einzelne Dienstleistung an, beispielsweise für Kunden, die eine Bestandsimmobilien kaufen möchten.

Wir erheben und analysieren für Sie alle notwenigen Grundstücks- und Gebäudedaten der neuen Immobilie und erstellen eine ganzheitliche Informationsübersicht. Darüber hinaus erhalten Sie von uns eine Übersicht an identifizierten Risiken und aus unserer Sicht notwenigen Maßnahmen. So gehen Sie bestmöglich vorbereitet in die weiteren Verhandlungen oder direkt zum Notartermin. Eine zusätzliche Beratung bspw. in Form von Unterstützung bei Vertragsverhandlungen oder einer Kaufvertragsprüfung sind auf Wunsch ebenfalls möglich. Selbstverständlich erhalten Sie nach Abschluss des Projekts von uns alle erhobenen Unterlagen und Dokumente für Ihre Unterlagen.

Flurstückszerlegung

Soll ein Teil eines bestehenden Flurstücks verkauft werden, wird durch die Flurstückszerlegung ein eigenständiges grundbuchfähiges Flurstück gebildet. Soll eine Teilfläche nur zum Nachbarflurstück wechseln, wird sie diesem direkt zugeschlagen. Die Höhe der Gebühr für die Vermessung richtet sich u.a. nach dem Bodenrichtwert, der Größe und Anzahl der gebildeten Flurstücke, der Anzahl neuer Grenzpunkte und Anzahl der Grenzpunkte, die in der Örtlichkeit abgemarkt werden.

Soll ein Teil eines bestehenden Flurstücks verkauft werden, wird durch die Flurstückszerlegung ein eigenständiges grundbuchfähiges Flurstück gebildet. Soll eine Teilfläche nur zum Nachbarflurstück wechseln, wird sie diesem direkt zugeschlagen. Die Höhe der Gebühr für die Vermessung richtet sich u.a. nach dem Bodenrichtwert, der Größe und Anzahl der gebildeten Flurstücke, der Anzahl neuer Grenzpunkte und Anzahl der Grenzpunkte, die in der Örtlichkeit abgemarkt werden. Der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber steht es frei, die neuen Grenzen nicht abmarken zu lassen. Sie sind dann aber vor Ort nicht erkennbar. Soll das neue Flurstück eingezäunt oder bebaut werden, ist eine Vermessung durch einen Fachmann dringend zu empfehlen.

 

Um weitere Grundstückswerte zu schaffen, empfehlen wir die Überprüfung der neuen Teilflächen auf ihre weitere Nutzbarkeit, insbesondere bei Baugrundstücken.

 

Auch bei der anschließenden notariellen Betreuung, welcher nicht nur den Kaufvertrag entwickelt, sondern auch die Eintragung der neuen Grundstücke ins Grundbuch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften beantragt, sind wir Ihnen ebenfalls gerne behilflich.

 

Nachdem unsere Unterlagen zur Fortführung des Liegenschaftskataster von der zuständigen Behörde übernommen wurden, wird Ihnen ein Fortführungsnachweis zugeschickt, der als Grundlage des notariellen Vertrages dient.

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Flurstücksverschmelzung

Bei der Flurstücksverschmelzung wird aus zwei oder mehreren aneinandergrenzenden Flurstücken ein Flurstück gebildet. Die gemeinsamen Grenzen fallen heraus und die Fläche wird danach im Liegenschaftskataster nur noch unter einer Flurstücksnummer geführt. Eine Verschmelzung ist grundsätzlich gebührenfrei, Beratungsgebühren können anfallen, wenn weitere Grundstücksthemen zu klären sind.

Baulandumlegung

Die Neuordnung von Bauland kann durch den An- und Verkauf von Grundstücken mit Hilfe einer Vielzahl von notariellen Kaufverträgen oder durch eine Baulandumlegung geregelt werden.

 

Es wird zwischen einer „Freiwillige Umlegung“ mit privatrechtlichen Verträgen und verbundener gesetzlicher Umlegung im privatrechtlichen Bereich und der reinen „Amtlichen Umlegung“ nach dem Baugesetzbuch im öffentlich-rechtlichen Bereich differenziert. Eine Baulandumlegung wird dann eingeleitet, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgrund der bestehenden Grundstücksstruktur nicht ohne eine Neuordnung der Grundstücke realisierbar sind.

Die Neuordnung von Bauland kann durch den An- und Verkauf von Grundstücken mit Hilfe einer Vielzahl von notariellen Kaufverträgen oder durch eine Baulandumlegung geregelt werden.

 

Es wird zwischen einer „Freiwillige Umlegung“ mit privatrechtlichen Verträgen und verbundener gesetzlicher Umlegung im privatrechtlichen Bereich und der reinen „Amtlichen Umlegung“ nach dem Baugesetzbuch im öffentlich-rechtlichen Bereich differenziert. Eine Baulandumlegung wird dann eingeleitet, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgrund der bestehenden Grundstücksstruktur nicht ohne eine Neuordnung der Grundstücke realisierbar sind.

 

Die Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes förmliches Grundstückstauschverfahren. Es werden Grundstücke geschaffen, die nach Lage, Form und Größe der angedachten Nutzung gerecht werden.

 

Bei einer Umlegung werden alle im Umlegungsgebiet enthaltenen Grundstücke in der sogenannten Umlegungsmasse zusammengefasst und anschießend der entsprechende prozentuale Anteil neu zugeordnet. Von der gesamten Umlegungsmasse werden bestimmte Flächen vorab in Abzug gebracht, i.d.R. Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und Ausgleichsflächen. Der verbleibende Rest der Flächen stellt die Verteilungsmasse dar. Die Neuverteilung der Verteilungsmasse erfolgt grundsätzlich nach der Verteilung nach Werten oder der Verteilung nach Flächen.

 

Die Baulandumlegung ist ein gesetzlich geregeltes Bodenordnungsverfahren, das im Baugesetzbuch (§§ 45 ff) geregelt ist.

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Straßenschlussvermessung

(Vermessung lang gestreckter Anlagen)

Werden Straßen neu angelegt oder verbreitert, dann werden nach der Fertigstellung die in Anspruch genommenen Flächen von den angrenzenden Flurstücken abgetrennt und dem Straßenflurstück zugeschlagen. Somit ist gewährleistet, dass die neuen Grenzen mit dem Ausbau übereinstimmen.

Werden Straßen neu angelegt oder verbreitert, dann werden nach der Fertigstellung die in Anspruch genommenen Flächen von den angrenzenden Flurstücken abgetrennt und dem Straßenflurstück zugeschlagen. Somit ist gewährleistet, dass die neuen Grenzen mit dem Ausbau übereinstimmen. Das Verfahren wird auch bei Wegen, Gewässern oder Dämmen angewandt. Bei Maßnahmen größeren Ausmaßes, z.B. Autobahnen wird die benötigte Fläche oft durch eine großflächige Flurbereinigung aufgebracht, damit nicht nur die angrenzenden Eigentümerinnen und Eigentümer den enormen Flächenbedarf erbringen müssen.

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Grenzfeststellung

Grenzfeststellungen sind hoheitliche Vermessungen zur Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit. Dies geschieht entweder durch die Abmarkung von Grenzpunkten oder durch Prüfung vorhandener Abmarkungen auf Übereinstimmung mit ihrer Festlegung im Liegenschaftskataster (gemäß § 5 Abs. 3 VermG). Grenzfeststellungen werden auf Antrag durchgeführt (§ 6 Abs. 1 VermG).

Grenzfeststellungen sind hoheitliche Vermessungen zur Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit. Dies geschieht entweder durch die Abmarkung von Grenzpunkten oder durch Prüfung vorhandener Abmarkungen auf Übereinstimmung mit ihrer Festlegung im Liegenschaftskataster (gemäß § 5 Abs. 3 VermG). Grenzfeststellungen werden auf Antrag durchgeführt (§ 6 Abs. 1 VermG).

Wenn Sie den genauen Grenzverlauf Ihres Flurstücks nicht kennen, weil Sie die Grenzzeichen nicht mehr finden oder Grenzzeichen fehlen, können Sie eine Grenzfeststellung beauftragen.

Bei einer Grenzfeststellung werden die Grenzzeichen anhand ihrer Festlegung im Liegenschaftskataster aufgesucht und überprüft. Fehlende oder beschädigte Grenzzeichen werden ersetzt.

Flurstücksgrenzen werden durch Abmarkung mit Grenzzeichen in ihren Knickpunkten vor Ort kenntlich gemacht. Je nach Untergrund werden geeignete Grenzzeichen angebracht. In Wiesen werden weiße Grenzmarken eingeschlagen, in Beton oder Mauerwerk werden Grenzbolzen eingebohrt.

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Gebäudeaufnahme

Jedes neue oder veränderte Gebäude muss vermessungstechnisch für das Liegenschaftskataster aufgenommen werden. Die Gebäudeaufnahme ist also die Einmessung eines im Liegenschaftskataster noch nicht beschriebenen Gebäudes oder Gebäudeteils.

Das Liegenschaftskataster bildet zusammen mit dem Grundbuch den einzigen vollständigen Nachweis über das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden. Zusammen liefern sie einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit am Grundeigentum.

 

Jedes neue oder veränderte Gebäude muss vermessungstechnisch für das Liegenschaftskataster aufgenommen werden. Die Gebäudeaufnahme ist also die Einmessung eines im Liegenschaftskataster noch nicht beschriebenen Gebäudes oder Gebäudeteils.

 

Das Liegenschaftskataster bildet zusammen mit dem Grundbuch den einzigen vollständigen Nachweis über das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden. Zusammen liefern sie einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit am Grundeigentum.

 

Die Gebäudeaufnahme erfasst das Gebäude nach der Fertigstellung. Vermessungen, die zur Planung oder während der Bauphase durchgeführt wurden (Bauvermessungen), können die Gebäudeaufnahme nicht ersetzen.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind laut Vermessungsgesetz verpflichtet, neu errichtete oder veränderte Gebäude durch uns Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder das Vermessungsamt einmessen zu lassen.

 

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, Gebäude von Amts wegen für das Liegenschaftskataster aufzunehmen. Die Messergebnisse werden in Vermessungsrisse und Karten eingetragen und es wird eine Urkunde (Veränderungsnachweis) gefertigt. Diese Arbeiten dienen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters.

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Rechtliche informationen und Daten dienen als Fundament ihrer Anforderungen · · ·

Vermessungsexpertise für individuelle Herausforderungen

Vom ersten Kontakt an begleiten und unterstützen wir unsere Kundinnen und Kunden. Durch die ständige und langjährige Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, können wir oft bereits im Vorfeld abschätzen, wie wir einen Antrag erfolgreich darstellen und in welcher Form dieser eingereicht werden sollte. Verlassen Sie sich auf unser Fachwissen für Ihre Vermessungsprojekte – Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.