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Grenzstein im Wald, ein Vermessungstechniker legt ihn frei

Start / Liegenschaftsvermessung

Hoheitliche VermessungÖffentlich bestellte Vermessungsingenieure · Baden-Württemberg
Liegenschaftsvermessung · Katastervermessung

Flurstücksgrenzen festlegen und in die Örtlichkeit übertragen.

Liegenschaftsvermessungen sind hoheitliche Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Sie dürfen nur von Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden.

Worum es geht

Das Kataster weist Ihr Eigentum nach.

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung (§ 4 Abs. 2 Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg, VermG). Zusammen mit dem Grundbuch bildet es den einzigen vollständigen Nachweis über das Eigentum an Grund und Boden.

Liegenschaftsvermessungen – auch Katastervermessungen genannt – halten dieses Verzeichnis aktuell (§ 5 Abs. 2 VermG). Dazu gehören vor allem neue Flurstücksgrenzen, die Feststellung bestehender Grenzen, die Aufnahme neuer und veränderter Gebäude sowie die Katasterunterlagen in der Baulandumlegung.

Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind wir dafür in Baden-Württemberg bestellt. Die Gebühren sind durch die Gebührenverordnung des Landes Baden-Württemberg (GebVO MLW) gesetzlich geregelt.

Ein Grenzstein wird ausgegraben, daneben ein Fluchtstab und ein Pflock mit der Aufschrift Grenzstein
Leistungen

Was wir für das Liegenschaftskataster vermessen.

FlurstückszerlegungSoll ein Teil eines Grundstücks verkauft, vererbt oder getrennt bebaut werden, bilden wir ein eigenständiges, grundbuchfähiges Flurstück. Wechselt eine Teilfläche nur zum Nachbarn, wird sie diesem direkt zugeschlagen. Die Gebühr richtet sich unter anderem nach dem Bodenrichtwert, der Größe und Zahl der neuen Flurstücke und der Zahl der Grenzpunkte.
FlurstücksverschmelzungZwei oder mehr aneinandergrenzende Flurstücke desselben Eigentümers werden zu einem Flurstück. Die gemeinsamen Grenzen entfallen. Die Verschmelzung ist grundsätzlich gebührenfrei; Beratungsgebühren können anfallen, wenn weitere Grundstücksfragen zu klären sind.
Grenzfeststellung und AbmarkungWir übertragen die im Kataster festgelegten Grenzen in die Örtlichkeit – durch neue Grenzzeichen oder durch Prüfung der vorhandenen (§ 5 Abs. 3 VermG). Grenzfeststellungen erfolgen auf Antrag (§ 6 Abs. 1 VermG), etwa vor dem Bau einer Grenzmauer oder bei Unsicherheit über den Grenzverlauf.
GebäudeaufnahmeJedes neue oder veränderte Gebäude muss für das Liegenschaftskataster eingemessen werden. Wir nehmen Neubauten, Anbauten und Garagen auf und reichen die Ergebnisse bei der Vermessungsbehörde ein.
StraßenschlussvermessungWerden Straßen oder Wege neu angelegt oder verbreitert, trennen wir nach dem Ausbau die in Anspruch genommenen Flächen ab und schlagen sie dem Straßenflurstück zu. So stimmen Grenzen und Ausbau überein.
Katasterunterlagen in der BaulandumlegungIn der gesetzlichen Umlegung vermessen wir das Umlegungsgebiet, bilden die neuen Grundstücke und fertigen die Unterlagen zur Berichtigung von Kataster und Grundbuch. Mehr zur Baulandumlegung
Beispiel

Aus einem Flurstück werden zwei.

Bei der Zerlegung legen wir die neue Grenze fest, markieren sie mit Grenzzeichen und erhalten so zwei eigenständige Flurstücke mit eigener Nummer. Danach kann die Teilfläche im Grundbuch als eigenes Grundstück eingetragen werden.

Gemeindestraße Vorher 7239 Nachher 7239/1 7239/2
  • bestehende Flurstücksgrenze
  • neue Flurstücksgrenze
  • neues Grenzzeichen
Schematische Darstellung, nicht maßstäblich.
Häufige Fragen

Was Eigentümer uns oft fragen.

Mein Grenzstein ist verschwunden – was tun?

Grenzzeichen dürfen nur von einer befugten Stelle gesetzt, verändert oder entfernt werden. Beantragen Sie eine Grenzfeststellung: Wir prüfen den Grenzverlauf anhand des Katasters und setzen fehlende Grenzzeichen neu.

Was kostet eine Vermessung?

Die Gebühren für Liegenschaftsvermessungen sind in der Gebührenverordnung des Landes Baden-Württemberg (GebVO MLW) festgelegt. Sie hängen unter anderem vom Bodenrichtwert, von der Fläche und von der Zahl der Grenzpunkte ab. Vor dem Auftrag nennen wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten.

Muss ich vor dem Notartermin vermessen lassen?

Nicht unbedingt: Eine noch unvermessene Teilfläche kann verkauft und später vermessen werden. Sprechen Sie uns aber früh an. Oft lassen sich Grenzverlauf, Zufahrt, Leitungen und Abstandsflächen vor der Beurkundung besser klären als danach.

Wer muss beim Grenztermin dabei sein?

Wir laden die Eigentümer und, wo nötig, die angrenzenden Nachbarn ein. Eine Teilnahme ist in der Regel keine Pflicht, lohnt sich aber: Vor Ort können wir den Grenzverlauf erklären und Fragen direkt klären.

Wie lange dauert es bis zum neuen Flurstück?

Das hängt von Umfang, Jahreszeit und Terminlage der Beteiligten ab. Nach unserer Vermessung übernimmt die Vermessungsbehörde die Ergebnisse ins Kataster. Wir nennen Ihnen bei der Beauftragung einen realistischen Zeitplan.

Tachymeter vor einem neuen Wohnhaus bei der Gebäudeaufnahme
Andreas Frey
Ansprechpartner LiegenschaftsvermessungAndreas FreyÖffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Ansprechpartner für Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnung07231 9735-30
info@geoteam-ingenieure.de
Heiko Roller
Ansprechpartner LiegenschaftsvermessungHeiko RollerÖffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Schwerpunkt Ingenieur- und Liegenschaftsvermessung07231 9735-30
info@geoteam-ingenieure.de

Grundstück teilen oder Grenze feststellen lassen? Wir beraten Sie vorab.

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